Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

Stand: 01.07.2026

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/58#abs-1 (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/58#abs-2 (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/58#abs-3 (3) Für

1.
die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis,
2.
die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
3.
das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,
4.
die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis

dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/58#abs-4 (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/58#abs-5 (5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 57 § 59